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Art. 70 Verf - Ernennung der Beamten und Richter

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes. Er kann dieses Recht übertragen.