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Art. 22a Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 22a Verf – Notausschuss

(1) Der Landtag bestellt einen Notausschuss. Der Notausschuss besteht aus mindestens elf Abgeordneten; diese dürfen nicht der Landesregierung angehören. Die Fraktionen benennen durch Erklärung gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschussmitglieder und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Notausschuss kann beim Zusammentritt als Notparlament nach Absatz 2 um weitere anwesende Abgeordnete vergrößert werden. Die Fraktionen sind mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Die Sitze werden unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung und Verfahren, regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Während einer Notlage nach Absatz 4 hat der Notausschuss als Notparlament die Stellung des Landtages und nimmt dessen Rechte wahr. Der Notausschuss darf nur die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Handlungsfähigkeit des Landes während der Notlage zu sichern. Die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtages dürfen durch den Notausschuss weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Die Befugnis, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten nach Artikel 42 das Misstrauen auszusprechen, steht dem Notausschuss nicht zu.

(3) Während einer Notlage finden durch den Landtag vorzunehmende Wahlen nicht statt. Nachdem der Landtag die Notlage für beendet erklärt hat, sind die Wahlen innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Der Notausschuss kann die Amtszeit von Personen, deren Ämter während der Notlage nachzubesetzen wären, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bis zum Ablauf des Tages der Neuwahl nach Satz 2 verlängern.

(4) Eine Notlage liegt vor, wenn aufgrund einer außerordentlich schweren Katastrophe oder einer epidemischen Lage von überregionaler Tragweite im Land dem unaufschiebbaren Zusammentritt des Landtages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder seine Beschlussfähigkeit nicht hergestellt werden kann.

(5) Der Notausschuss tritt nicht als Notparlament zusammen, wenn während einer Notlage eine Sitzung des Landtages in Anwesenheit und durch Zuschaltung mittels Bild- und Tonübertragung (hybride Sitzung) zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und der zugeschalteten Abgeordneten feststellt, dass eine Notlage vorliegt und die Anwesenheit oder Zuschaltung durch Bild- und Tonübertragung allen Abgeordneten sowie den Mitgliedern und Beauftragten der Landesregierung ermöglicht und eine sichere elektronische Kommunikation gewährleistet ist. Artikel 22 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Rechte der Abgeordneten aus Artikel 17 und der Landesregierung aus Artikel 27 bleiben unberührt. Beschlussfassungen in einer hybriden Sitzung unterliegen den Beschränkungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 4. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

(6) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident beruft den Notausschuss unverzüglich als Notparlament ein, wenn eine Notlage vorliegt und eine hybride Sitzung des Landtages nach Absatz 5 nicht zulässig ist, und macht die Einberufung und ihre Begründung in geeigneter Weise bekannt. Der Notausschuss tritt in Präsenz zusammen und stellt zu Beginn jeder Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder fest, ob eine Notlage nach Absatz 4 vorliegt. Das Landesverfassungsgericht kann auf Antrag einer oder eines Abgeordneten im Wege der einstweiligen Anordnung den Zusammentritt des Notausschusses als Notparlament untersagen oder dessen Beschlüsse für einstweilen unanwendbar erklären. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(7) Die Regelungen über die Verhandlungen des Landtages gelten entsprechend. Abgeordnete, die dem Notausschuss nicht angehören, haben das Recht, in seinen Sitzungen anwesend zu sein. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen und Anträge zu stellen. Die Vorlagen und Beschlüsse des Notausschusses sind allen Abgeordneten unverzüglich zuzuleiten.

(8) Vom Notausschuss beschlossene Gesetze werden nach Artikel 46 verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. Beschlüsse des Notausschusses treten frühestens mit Ablauf des auf die Beschlussfassung folgenden Tages in Kraft. Stellt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Absatz 6 Satz 3, verzögert sich das Inkrafttreten der Beschlüsse des Notausschusses bis zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, höchstens jedoch um zwei weitere Tage. Der Aufschub ist unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(9) Beschlüsse des Notausschusses treten mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem der Landtag erstmalig nach Ende der Notlage zusammentritt, sofern der Landtag diese Beschlüsse nicht bestätigt hat. Zum gleichen Zeitpunkt treten Rechtsverordnungen, die auf Grund nicht bestätigter Gesetze ergangen sind, außer Kraft. Bestätigung und Außerkrafttreten werden von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten bekannt gemacht.

(10) Der Landtag hat die Notlage unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen.