Art. 113 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung für Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Der Ministerpräsident hat die verfassungsgemäß zu Stande gekommenen Gesetze auszufertigen und innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu verkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann in elektronischer Form geführt werden.
(2) Jedes Gesetz soll den Tag seines In-Kraft-Tretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem 14. Tag nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.
(3) Das Nähere zur Form der Ausfertigung und zur Verkündung von Gesetzen sowie die Verkündung von Rechtsverordnungen regelt ein Gesetz.