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Art. 107 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

Die Gesetzgebung wird ausgeübt

  1. 1.
    durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
  2. 2.
    durch den Landtag.