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Art. 55 Verf - (Gesetzgebungsverfahren)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages sowie gemäß Artikel 59 und 60 aus dem Volk eingebracht. Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages muss von einer mindestens Fraktionsstärke entsprechenden Zahl von Mitgliedern des Landtages unterstützt werden.

(2) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages setzt eine Grundsatzberatung und eine Einzelberatung voraus.