Art. 55 Verf - (Gesetzgebungsverfahren)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages sowie gemäß Artikel 59 und 60 aus dem Volk eingebracht. Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages muss von einer mindestens Fraktionsstärke entsprechenden Zahl von Mitgliedern des Landtages unterstützt werden.
(2) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages setzt eine Grundsatzberatung und eine Einzelberatung voraus.