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Art. 54 Verf - (Gesetz über das Landesverfassungsgericht)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-4

Ein Gesetz regelt Organisation und Verfahren des Landesverfassungsgerichts. Es bestimmt auch, in welchen Fällen die Entscheidungen des Verfassungsgerichts Gesetzeskraft haben.