Art. 41 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
2. Abschnitt: – Staatsorganisation → II. – Landesregierung
Art. 41 Verf – (Stellung und Zusammensetzung)
(1) Die Landesregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen weder dem Deutschen Bundestag noch dem Europäischen Parlament oder dem Parlament eines anderen Landes angehören.