Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 38 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Mitglieder des Senats haben vor Antritt ihres Amtes vor der Bürgerschaft folgenden Eid zu leisten:

Ich schwöre, dass ich Deutschland, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der hamburgischen Verfassung die Treue halten, die Gesetze beachten, die mir als Mitglied des Senats obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen und das Wohl der Freien und Hansestadt Hamburg, soviel ich vermag, fördern will.

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.