Art. 12a Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → I. – Gleichheit und Freiheit
Art. 12a Verf
1Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. 2Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werden gewährleistet. 3Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes.