Art. 1 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → I. – Gleichheit und Freiheit
Art. 1 Verf
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung.
(2) 1Frauen und Männer sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.