Art. 55 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 1. Abschnitt: – Der Landtag
Art. 55 Verf – (Der Landtag)
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes und Stätte der politischen Willensbildung. Er beschließt Gesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende Gewalt, behandelt öffentliche Angelegenheiten, wirkt in bundes- und europapolitischen Fragen an der Willensbildung des Landes mit und erfüllt andere, ihm nach dieser Verfassung zustehende Aufgaben.
(2) Die Opposition ist ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Sie hat das Recht auf Chancengleichheit.