Art. 65 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Sachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages.