Art. 65 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
4. Abschnitt – Die Staatsregierung
Art. 65 Verf
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages.