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Art. 59 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

4. Abschnitt – Die Staatsregierung

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 59 Verf

(1) Die Staatsregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt. Ihr obliegt die Leitung und Verwaltung des Landes. Sie hat nach Maßgabe der Verfassung Anteil an der Gesetzgebung.

(2) Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern. Als weitere Mitglieder der Staatsregierung können Staatssekretäre ernannt werden.

(3) Die Staatsregierung beschließt über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.