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Art. 2 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

1. Abschnitt – Die Grundlagen des Staates

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 2 Verf

(1) Die Hauptstadt des Freistaates ist Dresden.

(2) Die Landesfarben sind Weiß und Grün.

(3) Das Landeswappen zeigt im neunmal vom Schwarz und Gold geteilten Feld einen schrägrechten grünen Rautenkranz. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben können neben den Landesfarben und dem Landeswappen Farben und Wappen der Sorben, im schlesischen Teil des Landes die Farben und das Wappen Niederschlesiens, gleichberechtigt geführt werden.