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Art. 119 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

11. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 119 Verf

Für die Einstellung in den öffentlichen Dienst und die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag). Die Eignung für den öffentlichen Dienst fehlt jeder Person, die

  1. 1.
    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder
  2. 2.
    für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war

und deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.