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Art. 95 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 9. Abschnitt – Die Beamten

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 95 Verf

(1) 1Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. 2Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.

(2) Den Beamten steht für die Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offen.

(3) Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muss der Beschwerdeweg und ein Wiederaufnahmeverfahren offen stehen.

(4) 1In die Nachweise über die Person des Beamten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden, wenn der Beamte Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. 2Die Äußerung des Beamten ist in den Personalnachweis mitaufzunehmen.

(5) Jeder Beamte hat das Recht, seine sämtlichen Personalnachweise jederzeit einzusehen.