Art. 73 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 6. Abschnitt – Die Gesetzgebung
Art. 73 Verf
Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.