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Art. 44 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 4. Abschnitt – Die Staatsregierung

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 44 Verf

(1) Der Ministerpräsident wird von dem neugewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.

(3) 1Der Ministerpräsident kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. 2Er muss zurücktreten, wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen. 3Der Rücktritt des Ministerpräsidenten hat den Rücktritt der Staatsregierung zur Folge. 4Bis zur Neuwahl eines Ministerpräsidenten geht die Vertretung Bayerns nach außen auf den Landtagspräsidenten über. 5Während dieser Zeit kann der Landtagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden.

(4) Bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten während seiner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung des Landtags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.

(5) Kommt die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nicht zu Stande, muss der Landtagspräsident den Landtag auflösen.