Art. 43 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 4. Abschnitt – Die Staatsregierung
Art. 43 Verf
(1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.
(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.