Art. 147 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 3. Abschnitt – Religion und Religionsgemeinschaften
Art. 147 Verf
Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.