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Art. 128 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 2. Abschnitt – Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 128 Verf

(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.

(2) Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen.