Art. 121 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Zweiter Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten
Art. 121 Verf
1Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. 2Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. 3Das Nähere bestimmen die Gesetze.