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Art. 114 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Zweiter Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 114 Verf

(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.

(3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei.