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Art. 112 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Bayern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
100-1-S

(1) Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.

(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.