§ 20 VereinsGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Bundesrecht
§ 20 VereinsGDV – Auskunftspflicht für Ausländervereine
(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben
- 1.
über ihre Tätigkeit;
- 2.
wenn sie sich politisch betätigen,
- a)
über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
- b)
über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.
(2) Die Auskunftspflicht obliegt den in § 19 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen.