Gesetze

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§ 6 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verbot von Vereinen

Titel: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsG
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 VereinsG – Anfechtung des Verbotsvollzugs

(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.