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§ 26 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsG
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 VereinsG – Änderung der Strafprozessordnung 6)

§ 153c Abs. 1 Nr. 4 der Strafprozessordnung erhält folgende Fassung:

"4. der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen, die politische Zwecke verfolgen, nach den §§ 128, 129 des Strafgesetzbuches oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Vereinsgesetzes oder".

6)

Bundesgesetzbl. III 312-2