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§ 22 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsG
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 VereinsG – Änderung des Strafgesetzbuches 2)

Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 90a in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 739) wird aufgehoben.

  2. 2.

    Als § 90a wird neu eingefügt:

    "§ 90a

    (1) Wer eine politische Partei, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt ist, fortführt, ihren organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält oder für sie eine Ersatzorganisation schafft, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Wer sich an einer in Absatz 1 bezeichneten Partei oder an einer für sie geschaffenen Ersatzorganisation als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört.

    (4) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Gefängnis bestraft. Dem in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.

    (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 4 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von Strafe absehen.

    (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 Satz 1 kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernstlich bemüht, das Fortbestehen der Partei, ihres organisatorischen Zusammenhalts oder der Ersatzorganisation zu verhindern. Erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft."

  3. 3.

    Nach § 90a wird folgender § 90b eingefügt:

    "§ 90b

    (1) Wer eine Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, fortführt, ihren organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält oder für sie eine Ersatzorganisation schafft, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Wer sich an einer im Absatz 1 bezeichneten Vereinigung oder an einer für sie geschaffenen Ersatzorganisation als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.

    (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt § 90a Abs. 5 und 6, in den Fällen des Absatzes 1 auch § 90a Abs. 3 entsprechend."

  4. 4.

    § 128 Abs. 2 wird gestrichen; an seine Stelle treten die folgenden Absätze 2 und 3:

    "(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 90a Abs. 5 und 6 entsprechend."

  5. 5.

    § 129 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

      "(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft.

      (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

      1. 1.

        wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

      2. 2.

        wenn die Begehung von strafbaren Handlungen nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder

      3. 3.

        soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung strafbare Handlungen nach den §§ 90a, 90b, 93 oder 128 betreffen.

      (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 2 und 4 werden Absätze 4 und 6.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

      "(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von Strafe absehen."

  6. 6.

    § 129a wird aufgehoben.

2)

Bundesgesetzbl. III 450-2