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§ 6 VDG - Haftung

Bibliographie

Titel
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Amtliche Abkürzung
VDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9020-13

1Ein Vertrauensdiensteanbieter haftet für Dritte, die er mit Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach § 20 beauftragt hat, wie für eigenes Handeln. 2Die Vorschrift zum Nichteintritt der Ersatzpflicht nach § 831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.