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§ 6 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 VaG M-V – Beratung der Vertreter einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens

(1) Zur Beratung hinsichtlich der notwendigen Einhaltung förmlicher Voraussetzungen einer geplanten Volksinitiative oder eines Volksbegehrens können sich die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens schriftlich an den Landeswahlleiter wenden. Der Landeswahlleiter teilt innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Prüfantrages mit, ob die übersandten Unterlagen den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Anforderungen genügen.

(2) Ist Gegenstand der Volksinitiative oder des Volksbegehrens ein Gesetzentwurf zur Einführung oder zur Änderung bestehenderVorschriften, die den Anwendungsbereich zwingenden höherrangigen Rechts betreffen, das durch das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht unmittelbar selber geändert werden kann, können sich die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens zur Frage der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit diesem höherrangigen Recht von der Landesregierung beraten lassen. Betrifft die Volksinitiative oder das Volksbegehren den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung, sind davon insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung umfasst. Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ist verpflichtet, einen Beratungstermin innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beratungsbitte anzubieten.