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§ 25 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 VaG M-V – Kostenerstattung

(1) Die Kosten des Volksentscheids trägt das Land. Es erstattet den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und den Landkreisen die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids entstandenen notwendigen Ausgaben durch jeweils einen landeseinheitlichen festen Betrag je Stimmberechtigten.

(2) Laufende persönliche und sachliche Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Ämter, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreise werden nicht erstattet. Bei zeitgleicher Durchführung eines Volksentscheids mit Wahlen oder Abstimmungen auf kommunaler Ebene wird der Erstattungsbetrag gegenüber der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft anteilig um die auf Grund der zeitgleich durchgeführten Wahl oder Abstimmung erzielten Einsparungen gekürzt.

(3) Der feste Betrag wird vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Auszahlung der Erstattungsbeträge erfolgt durch den Landeswahlleiter an die kreisfreien Städte und an die Landkreise zugleich für die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden.