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§ 22 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 VaG M-V – Ergebnis des Volksentscheids

(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest.

(2) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimmen abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat. Ist die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen gleich, so ist der Gesetzentwurf abgelehnt.

(3) Der Landeswahlleiter gibt das Ergebnis des Volksentscheids im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

(4) Enthält der Gesetzentwurf die erforderliche Mehrheit, so hat der Ministerpräsident den Gesetzentwurf unverzüglich nach Bestandskraft der Feststellungsentscheidung auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz durch Volksentscheid angenommen ist.