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§ 15 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 VaG M-V – Erledigung eines Volksbegehrens

(1) Ein laufendes Volksbegehren kann vom Landeswahlausschuss für erledigt erklärt werden, wenn durch ein im Landtag anhängiges oder von ihm beschlossenes Gesetz die Vorlage des Begehrens überholt ist und die Vertreter die Erledigung des Volksbegehrens erklären.

(2) Bei einer Erledigung nach Absatz 1 sind den Antragstellern die notwendigen Kosten zu erstatten, wenn sie die Erledigung nicht zu vertreten haben.