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§ 99 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Solvabilitätsanforderungen → Unterabschnitt 2 – Solvabilitätskapitalanforderung

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 99 VAG – Struktur der Standardformel

Wird die Solvabilitätskapitalanforderung mit der Standardformel berechnet, so setzt sie sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. 1.

    der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den §§ 100 bis 106,

  2. 2.

    der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß § 107 und

  3. 3.

    der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß § 108.