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§ 71 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit → Unterabschnitt 3 – Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 71 VAG – Widerruf der Erlaubnis

1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

  1. 1.

    das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder

  2. 2.

    im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.

2§ 304 bleibt unberührt.