§ 71 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit → Unterabschnitt 3 – Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 71 VAG – Widerruf der Erlaubnis
1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn
- 1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
- 2.
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
2§ 304 bleibt unberührt.