Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Teil 8 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 355 VAG – Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
- 1.
ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
- 2.
der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,
- 3.
von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,
- 4.
- 5.
ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
- 6.
eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,
- 7.
- 8.
der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
- 9.
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,
- 10.
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
- 1.
die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen,
- 2.
- 3.
ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen.
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
- 1.
über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Absatz 2 zu entscheiden,
- 2.
die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 252 auszuwählen,
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.