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§ 303a VAG - Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

1In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 oder des § 308c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Personen gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften verstoßen haben.