Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Teil 4a – Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
§ 244d VAG – Verordnungsermächtigung
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich
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der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung,
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der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,
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der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und
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der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Zu § 244d: Eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).