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§ 244c VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Teil 4a – Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 244c VAG – Sicherungsvermögen

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist

  1. 1.

    im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und

  2. 2.

    im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.

Zu § 244c: Eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).