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§ 234j VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Kapitel 1 – Pensionskassen → Abschnitt 3 – Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 234j VAG – Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen

(1) 1Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

  1. 1.

    den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und

  2. 2.

    sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.

2Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.

(3) 1Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.

Zu § 234j: Eingefügt durch G vom 19. 12. 2018 (BGBl I S. 2672).