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§ 234i VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Kapitel 1 – Pensionskassen → Abschnitt 3 – Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 234i VAG – Anlagepolitik

1Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen

  1. 1.

    spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und

  2. 2.

    unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.

2In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. 3Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. 4Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.

Zu § 234i: Eingefügt durch G vom 19. 12. 2018 (BGBl I S. 2672).