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§ 198 VAG - Auflösung des Vereins

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

Der Verein wird aufgelöst:

  1. 1.

    durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,

  2. 2.

    durch Beschluss der obersten Vertretung,

  3. 3.

    durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder

  4. 4.

    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.