§ 198 VAG - Auflösung des Vereins
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
- Amtliche Abkürzung
- VAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7631-11
Der Verein wird aufgelöst:
- 1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
- 2.
durch Beschluss der obersten Vertretung,
- 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
- 4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.