§ 187 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Teil 2 – Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung → Kapitel 4 – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 187 VAG – Eintragung
(1) 1Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:
- 1.
die Firma und der Sitz des Vereins,
- 2.
die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
- 3.
die Höhe des Gründungsstocks,
- 4.
der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
- 5.
die Vorstandsmitglieder.
2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.