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§ 187 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung → Kapitel 4 – Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 187 VAG – Eintragung

(1) 1Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:

  1. 1.

    die Firma und der Sitz des Vereins,

  2. 2.

    die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,

  3. 3.

    die Höhe des Gründungsstocks,

  4. 4.

    der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und

  5. 5.

    die Vorstandsmitglieder.

2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.