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§ 7 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Volksinitiative

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 VAbstG – Rücknahme des Antrags

(1) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative zurücknehmen. Die Rücknahme erfolgt durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten.

(2) Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften durch die Unterzeichnenden, dass dadurch deren Anzahl unter 20.000 sinkt. Die Zurückziehung der Unterschrift erfolgt gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten.