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§ 5 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Volksinitiative

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 VAbstG – Beratung

(1) Die Vertrauenspersonen einer beabsichtigten Volksinitiative können sich durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport beraten lassen. Die Beratung soll die verfassungs- und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen umfassen; Bedenken sind den Vertrauenspersonen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Zur Beratung gehört auch die Bereitstellung von Unterlagen, insbesondere

  1. 1.

    Informationen über bisherige Volksinitiativen

  2. 2.

    Adressen der amtsfreien Gemeinden und Ämter

  3. 3.

    Textsammlung erforderlicher Rechtsvorschriften.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport unterrichtet die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und das in der Sache betroffene Ministerium unverzüglich über die beabsichtigte Volksinitiative sowie nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis.

(4) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.