Gesetze

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§ 28 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 VAbstG – Datenschutz

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheides genutzt werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben worden sind, nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.