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§ 27 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 VAbstG – Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Ämtern die ihnen durch einen Volksentscheid entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluss der laufenden Kosten für Personal und Sachmittel. Für die Inanspruchnahme eigener Räume wird keine Erstattung gewährt.

(2) Wenn das Volksbegehren zustande gekommen ist, werden den Vertrauenspersonen die notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für den Volksentscheid mit einem Pauschalbetrag von 0,28 Euro für jede Ja-Stimme vom Land erstattet. Der Erstattungsbetrag darf den von den Vertrauenspersonen nachgewiesenen Gesamtbetrag für Werbungskosten nicht übersteigen. Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheides nach § 25 Abs. 2 Satz 2 schriftlich bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zu beantragen. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident setzt den Erstattungsbetrag fest und zahlt ihn aus. Sie oder er gewährt den Vertrauenspersonen auf Antrag eine Abschlagszahlung in Höhe von 5 000 Euro.