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§ 21a VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 21a VAbstG – Darstellung der Standpunkte von Landtag und Volksinitiative

Vor der Durchführung eines Volksentscheides ist dem Landtag und der Volksinitiative Gelegenheit zu geben, die jeweils vertretenen Auffassungen den Bürgerinnen und Bürgern in geeigneter Form darzustellen.