Gesetze

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§ 21 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 VAbstG – Abstimmungstag

Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident bestimmt den Abstimmungstag. Vorher sind die Vertrauenspersonen und die Landesregierung anzuhören. Nach Möglichkeit ist die Abstimmung mit der nächsten Wahl zusammenzulegen.