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§ 19 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 VAbstG – Ergebnis des Volksbegehrens

(1) Der Landesabstimmungsausschuss stellt die Gesamtzahl der Beteiligungsberechtigten und das zahlenmäßige Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Auffassung der Gemeinden und Ämter über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

(2) Der Landtag stellt das Quorum nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 5 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein fest und macht es zusammen mit der Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist, bekannt. Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen zuzustellen.